Erleichterte Einbürgerung Schweiz: Wer sie beantragen kann — und wie
5. September 2026 · 10 Minuten Lesezeit · Fachlich geprüft von der Schwiizer wärde Redaktion

Das Wichtigste in Kürze
Die erleichterte Einbürgerung ist ein Verfahren des Bundes für klar umschriebene Personengruppen. Der häufigste Fall: Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern — bei Wohnsitz in der Schweiz nach drei Jahren ehelicher Gemeinschaft und insgesamt fünf Jahren Aufenthalt, davon dem Jahr unmittelbar vor der Gesuchseinreichung. Entscheiden tut das Staatssekretariat für Migration (SEM); Kanton und Gemeinde liefern nur einen Erhebungsbericht. Sprachlich gilt dasselbe Stufenmodell wie sonst: mündlich B1, schriftlich A2.
Wer «erleichtert» liest, denkt an ein Verfahren ohne Hürden. Das trifft nicht ganz zu: Erleichtert heisst kürzere Fristen und ein Bundesverfahren ohne kantonale Zusatzbedingungen — die Integrationsanforderungen bleiben. Dieser Artikel zeigt, wer den Weg nutzen kann, welche Fristen zählen und wie sich das Verfahren von der ordentlichen Einbürgerung unterscheidet.
Was heisst «erleichterte Einbürgerung» genau?
Kurzantwort
Ein Einbürgerungsverfahren, das das Bürgerrechtsgesetz (BüG) für bestimmte Gruppen vorsieht und über das der Bund entscheidet. Die Wohnsitzfristen sind kürzer als bei der ordentlichen Einbürgerung, und Kanton und Gemeinde dürfen keine eigenen Zusatzvoraussetzungen aufstellen.
Bei der ordentlichen Einbürgerung führt der Kanton oder die Gemeinde das Verfahren, der Bund gibt nur die Mindestvorschriften vor — «die kantonalen Behörden können zusätzliche Einbürgerungsvoraussetzungen vorsehen» (sem.admin.ch, 2026). Bei der erleichterten Einbürgerung ist es umgekehrt: Das SEM führt das Verfahren und entscheidet, Kanton und Gemeinde werden angehört und erstellen den Erhebungsbericht über Integration und Leumund.
Wer kann ein Gesuch stellen?
Kurzantwort
Vor allem Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 21 BüG). Dazu kommen unter anderem Personen der dritten Generation, die in der Schweiz geboren wurden, staatenlose Kinder, Kinder eines schweizerischen Elternteils ohne Bürgerrecht und Personen, die im Glauben gelebt haben, Schweizer zu sein.
| Fall | Kernfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Ehegatte, Wohnsitz in der Schweiz | 3 Jahre Ehe, 5 Jahre Aufenthalt (letztes Jahr durchgehend) | Art. 21 Abs. 1 BüG |
| Ehegatte, Wohnsitz im Ausland | 6 Jahre Ehe, enge Verbundenheit mit der Schweiz | Art. 21 Abs. 2 BüG |
| Dritte Generation, in der Schweiz geboren | Gesuch vor dem 25. Geburtstag | Art. 24a BüG |
| Staatenloses Kind | 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz | Art. 23 BüG |
| Eingetragene Partnerschaft | Kein erleichtertes Verfahren | Weisungen SEM, nur ordentliche Einbürgerung |
Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM, Informationen und Weisungen zum Bürgerrecht, 2026. Die Aufzählung ist gekürzt; das BüG kennt weitere Tatbestände (etwa die Wiedereinbürgerung).
Ehegatten: Wie werden die Jahre gezählt?
Kurzantwort
Fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz insgesamt, davon das Jahr unmittelbar vor der Gesuchseinreichung ohne Unterbrechung, und drei Jahre tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft. Beide Bedingungen müssen am Tag der Einreichung erfüllt sein.
Das SEM-Informationsblatt zu Artikel 21 Absatz 1 formuliert es so: Wer «seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten lebt und sich seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs», kann ein Gesuch stellen. Zwei Punkte werden dabei oft unterschätzt:
- Der Ehegatte muss Schweizer sein — und bleiben. Verliert er das Bürgerrecht oder wird die Gemeinschaft aufgegeben, fällt die Grundlage für das Gesuch weg. Auch eine Trennung während des laufenden Verfahrens ist relevant und muss gemeldet werden.
- «Tatsächlich und stabil» ist mehr als das Papier. Geprüft wird das Zusammenleben, nicht nur das Datum der Heirat. Getrennte Wohnsitze aus beruflichen Gründen sind nicht automatisch ein Ausschluss, brauchen aber eine nachvollziehbare Erklärung.
Welche Anforderungen bleiben trotz «erleichtert»?
Kurzantwort
Erfolgreiche Integration: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respekt vor den Werten der Bundesverfassung, Sprachkompetenz (mündlich B1, schriftlich A2), Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung, Förderung der Integration der Familie — und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.
Das ist derselbe Integrationsbegriff wie bei der ordentlichen Einbürgerung. Entsprechend sind Strafregistereinträge, laufende Verfahren, Betreibungen oder Sozialhilfebezug auch hier ein Thema. Wie Kanton und Gemeinde das prüfen, steht im Erhebungsbericht, der zum Dossier gehört.
Beim Sprachnachweis gilt das Stufenmodell des Bundes. Welche Nachweise akzeptiert werden und wie der fide-Test abläuft, steht ausführlich in unserem Artikel zum fide-Test und Sprachnachweis.
So läuft das Gesuch ab — Schritt für Schritt
Kurzantwort
Tatbestand prüfen, Fristen berechnen, Unterlagen und Sprachnachweis beschaffen, Gesuch beim SEM (aus dem Ausland über die schweizerische Vertretung) einreichen, Erhebungen von Kanton und Gemeinde abwarten, Entscheid des SEM.
- 1. Tatbestand klären. Prüfen Sie, welcher Artikel des BüG auf Ihre Situation passt. Für jeden Tatbestand gibt es beim SEM ein eigenes Informationsblatt mit der passenden Unterlagenliste.
- 2. Fristen berechnen. Aufenthaltsjahre und Ehejahre auf den Tag genau zusammenstellen. Ein zu früh eingereichtes Gesuch wird nicht «aufgespart», sondern kostet Zeit und Gebühren.
- 3. Unterlagen beschaffen. Typisch sind Zivilstandsdokumente, Ausweiskopien, Wohnsitzbestätigungen, Strafregister- und Betreibungsauszüge sowie der Sprachnachweis. Die aktuelle Liste gibt das SEM vor.
- 4. Gesuch einreichen. Bei Wohnsitz in der Schweiz geht das Gesuch an das SEM, bei Wohnsitz im Ausland über die zuständige schweizerische Vertretung.
- 5. Erhebungen und Entscheid. Kanton und Gemeinde erstellen den Erhebungsbericht, meist verbunden mit einem Gespräch. Danach entscheidet das SEM und stellt bei Gutheissung die Einbürgerungsverfügung aus.
Erleichtert oder ordentlich — was ist besser?
Kurzantwort
Wenn ein Tatbestand des BüG zutrifft, ist die erleichterte Einbürgerung fast immer der schnellere Weg: kürzere Fristen und keine kantonalen Zusatzbedingungen. Trifft kein Tatbestand zu, bleibt die ordentliche Einbürgerung mit zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren.
Wer knapp vor einer Frist steht, sollte beides durchrechnen. Manchmal ist die ordentliche Einbürgerung früher möglich als drei Jahre Ehe — etwa bei langem Aufenthalt in der Schweiz und kurzer Ehe. Wie das kantonale Verfahren im Detail läuft, zeigen wir am Beispiel Einbürgerung im Kanton Zürich.
Häufige Fragen zur erleichterten Einbürgerung
Was ist die erleichterte Einbürgerung?
Die erleichterte Einbürgerung ist ein Bundesverfahren für bestimmte Personengruppen, vor allem für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und für in der Schweiz geborene Personen der dritten Generation. Über das Gesuch entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM); Kanton und Gemeinde werden angehört, stellen aber keine eigenen Zusatzbedingungen wie bei der ordentlichen Einbürgerung.
Welche Voraussetzungen gelten als Ehepartner in der Schweiz?
Nach Artikel 21 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes muss die gesuchstellende Person seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten leben und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, davon das Jahr unmittelbar vor der Gesuchseinreichung.
Und wenn wir im Ausland leben?
Bei Wohnsitz im Ausland verlangt Artikel 21 Absatz 2 BüG sechs Jahre eheliche Gemeinschaft und eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Das Gesuch läuft in diesem Fall über die zuständige schweizerische Vertretung.
Gilt die erleichterte Einbürgerung auch für eingetragene Partnerschaften?
Nein. Für eine eingetragene Partnerschaft steht nach den Weisungen des SEM nur die ordentliche Einbürgerung offen. Wer die Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt hat, kann den Weg über Artikel 21 BüG prüfen lassen.
Welchen Sprachnachweis brauche ich?
Wie bei der ordentlichen Einbürgerung gilt das Stufenmodell des Bundes: mündlich mindestens Niveau B1, schriftlich mindestens Niveau A2 in einer Landessprache. Nachgewiesen wird das mit dem fide-Sprachenpass, einem anerkannten Sprachzertifikat oder einem Schul- beziehungsweise Studienabschluss in der Landessprache.
Muss ich einen Einbürgerungstest machen?
Im Bundesverfahren gibt es keinen einheitlichen Wissenstest. Kanton und Gemeinde erstellen aber einen Erhebungsbericht und führen dafür meist ein Gespräch, in dem Kenntnisse über die Schweiz, den Kanton und die Gemeinde zur Sprache kommen. Wie das ausgestaltet ist, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.
Was kostet die erleichterte Einbürgerung?
Gebühren erheben der Bund für den Entscheid und je nach Fall Kanton und Gemeinde für ihre Erhebungen. Die aktuellen Beträge stehen in den Informationsblättern des SEM und auf der Seite Ihres Kantons; fragen Sie vor der Einreichung nach der genauen Summe.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das hängt vor allem von den Erhebungen in Kanton und Gemeinde und von der Vollständigkeit des Dossiers ab. Eine verbindliche Frist gibt es nicht; das SEM entscheidet erst, wenn alle Berichte vorliegen.
Werden meine Kinder mit eingebürgert?
Minderjährige Kinder können in das Gesuch einbezogen werden, wenn sie mit der gesuchstellenden Person zusammenleben. Ab dem 12. Altersjahr werden ihre eigenen Kenntnisse und ihre Integration mitberücksichtigt; ab dem 16. Altersjahr braucht es zusätzlich ihre eigene Erklärung.
Quellen
- Staatssekretariat für Migration SEM — Verheiratet mit einer Schweizerin oder einem Schweizer, 2026. sem.admin.ch
- SEM — Informationsblatt zu Artikel 21 Absatz 1 BüG (Voraussetzungen, Unterlagen). sem.admin.ch/schweizer-werden
- SEM — FAQ Schweizer Bürgerrecht: ordentliche und erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung, 2026. sem.admin.ch/faq
- Kanton Zürich — Erleichterte Einbürgerung: Voraussetzungen, Verfahren, Gebühren. zh.ch
Nächster Schritt
Bereit für das Gespräch in Ihrer Gemeinde?
Auch im erleichterten Verfahren kommen im Erhebungsgespräch Fragen zur Schweiz, zum Kanton und zur Gemeinde. Unsere Testsets sind auf Ihren Kanton zugeschnitten, das E-Book erklärt das Verfahren von der Anmeldung bis zum Entscheid.
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